Vereinssatzung des Suppe&Mucke e.V.

Stand: März 2017

§1 Name, Sitz, Rechtsstatus, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen „Suppe&Mucke“.

(2)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(3)  Der Sitz des Vereins ist Berlin-Friedrichshain.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, sowie der Kunst, Kultur und Bildung. Dieses erfolgt durch die Förderung des soziokulturellen Austausches zwischen den Bürger_innen, welcher die Gestaltung und Entwicklung des Gemeinwesens unterstützt. Der Verein möchte dazu beitragen einen emanzipatorischen Umgang zwischen Menschen zu entwickeln und zu fördern.

(2)  Diese Zwecke werden verwirklicht durch die wiederkehrende Veranstaltung des Straßenfestes Suppe&Mucke. Das Fest ist Kontakt- und Begegnungsplattform zur Vernetzung und Unterstützung von bestehenden Einrichtungen und Vereinen und hat eine Schnittstellenfunktion zwischen den Bürger_innen. Damit ist es Ausdruck bürgerlicher Selbstbefähigung und dient der sozialen und interkulturellen Verständigung und Integration von Menschen unterschiedlichen Alters, Geschlechts, sozialer und kultureller Herkunft. Mit seinem partizipativen Charakter soll die Kreativität der Menschen bei der Gestaltung ihrer sozialen und kulturellen Umwelt unterstützt werden.
Das Fest wird durch vor- und nachbereitende Veranstaltungen wie zum Beispiel informelle Bildungsangebote, Nachbarschaftstreffen oder Kunst- und Kulturveranstaltungen begleitet, die je nach Möglichkeit auch in Kooperation mit zivilgesellschaftlichen wie staatlichen Einrichtungen und Trägern durchgeführt und getragen werden können.

(3)  Grundsätze des Straßenfestes sind:

  • Suppe und Musik sind Medien des sozialen und kulturellen Austauschs zwischen Menschen unterschiedlichster Hintergründe und werden am Festtag allen Besuchern kostenlos angeboten.
  • Das Straßenfest soll jedes Mal an einem anderen Ort in Berlin veranstaltet werden, um so den Suppengedanken als Modell gemeinschaftlichen und gemeinnützigen Engagements zu verbreiten.
  • Das Fest ist ein Kooperationsprojekt und bemüht sich, so viele zivilgesellschaftliche Akteure wie möglich in die Gestaltung und Organisation einzubinden und zu vernetzen. Dabei sollen vorzugsweise lokale Akteure aus dem entsprechenden Bezirk des Straßenfestes eingebunden werden, um so die jeweilige Kiezkultur zu fördern.
  • Mittels vor- und nachbereitender Veranstaltungen soll Nachhaltigkeit gefördert werden.
  • Das Fest sowie alle vor- und nachbereitenden Veranstaltungen sind nicht auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet.
  • Die Festgestaltung darf nicht von kommerziellen Einflüssen und Interessen bestimmt sein.
  • Das Fest bietet keine Kooperationsmöglichkeiten oder Präsentationsflächen für politische Parteien, rechtsorientierte, sexistische oder sonstige Gruppen und Einzelpersonen, die diskriminierenden oder menschenverachtenden Ideologien nahe stehen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)  Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4)  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§4 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder arbeiten aktiv im Verein mit und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein materiell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(3)  Die Aufnahme neuer Mitglieder prüft und entscheidet der Vorstand vorläufig bis zur folgenden Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über die unbefristete Mitgliedschaft des Antragstellers bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

(4)  Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei Streichung aus der Mitgliederkartei oder durch den Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder bei deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.

(5)  Ordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag an den Vorstand für einen selbstbestimmten Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr ruhen lassen. Während die Mitgliedschaft ruht, verzichtet das Mitglied auf sein Stimmrecht und ist von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die ruhende Mitgliedschaft kann wiederum auf schriftlichen Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Wird eine ruhende Mitgliedschaft nicht verlängert oder nimmt seine Vereinsaktivitäten im Rahmen einer ordentlichen Mitgliedschaft wieder auf, endet die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederkartei.

(6)  Wenn ein Mitglied gegen die gemäß § 2 formulierten Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wodurch das Mitglied sein Vetorecht mit sofortiger Wirkung verliert. Den endgültigen Beschluss über einen Vereinsausschluss trifft die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit ohne Vetorechte für die Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

(7)  Wenn ein ordentliches Mitglied wiederholt, jedoch mindestens dreimal hintereinander an den Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen und auch keine Vertretung entsprechend §6 Abs. 6 bevollmächtigt hat, ruht seine Mitgliedschaft. Hierbei gelten die Regelungen in §4 Abs. 5 entsprechend.

§5 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

(2)  Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien zur Erfüllung der Vereinszwecke beschließen.

§6 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2)  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Wahl des/der Schatzmeister_in
  • Wahl zweier Kassenprüfer_innen
  • Genehmigung der geprüften Jahresabrechnung und Entlastung des Vostandes
  • Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit
  • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeitragsregelung
  • Endgültige Beschlussfassung über Fragen der Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Einberufung und Wahl der Schiedskommission

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladung kann per Post oder per E-Mail erfolgen.

(4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einladung kann per Post oder per E-Mail erfolgen.

(5)  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist umgehend bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann per Post oder E-Mail erfolgen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über Änderungen des Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der ersten Einladung bekannt gemacht wurden, können erst auf der nächsten Versammlung beschlossen werden.

(6)  Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(7)  Die Mitgliedsversammlung ist bei der ersten Einladung beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist sie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der dritten Einladung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8)  Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht. Bei jeder Abstimmung haben die anwesenden Mitglieder ein Vetorecht, das direkt zur Ablehnung des Beschlusses und ggf. zu einer erneuten Ausarbeitung der Beschlussvorlage führt.

(9)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn ist ein/eine Schriftführer_in zu wählen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter_in und dem/der Schriftführer_in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb einer Woche per Email oder postalisch zugestellt.

§7 Vorstand

(1)  Der Vorstand im Sinne des §29 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der Stellverstreter_in und dem Kassenwart bzw. der Kassenwärtin. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mindestens zu zweit.

(2)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Vereinsorgan damit betraut hat. Der Vorstand ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt nach Ende seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. Für die vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)  Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5)  Notwendige Auslagen, die dem Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit entstehen, sind nach Nachweis zu erstatten.

(6)  Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom/von der Protokollführer_in zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb einer Woche per Email oder postalisch zukommen zu lassen.

§8 Schiedskommission

(1)  Bei unüberwindlichen Zerwürfnissen innerhalb der Vereinsarbeit hat sich auf Anregung des Vorstandes oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung eine externe Schiedskommission zu bilden, die vor einem gerichtlichen Klageverfahren mit der Schlichtung des Streitfalls zu beauftragen ist.

(2)  Die Schiedskommission wird von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen beauftragt und gewählt.

§9 Kassenprüfung

(1)  Für die Dauer von einem Jahr werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer_innen gewählt. Die Kassenprüfer_innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)  Die Auflösung des Vereins können entsprechend der Abstimmungsregelung nach §6, Abs. 6, 7 und 8 beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu, die es ausschließlich für Zwecke des Bürgerengagements verwendet. Über den Empfänger des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

(Download der Vereinssatzung als pdf)